Statuten TV AS Pratteln

Ausgabe 2007

Ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform gelten alle Personen- und Funktions­bezeichnungen für beide Geschlechter.

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtliche Grundlagen

2. Leitbild

3. Mitgliedschaft

4. Organisation

5. Wahlen und Abstimmungen

6. Finanzen

7. Informationen, Archiv

8. Schlussbestimmungen

 

 
     
     
 

1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Der Turnverein Pratteln Alte Sektion (AS), gegründet am 5. September 1880, mit Sitz in Pratteln, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

 

1.2 Der Verein ist Mitglied der nachstehenden Verbände:

  • Schweizerischer Turnverband (STV)

  • Baselbieter Turnverband (BLTV)

Der Verein kann sich weiteren Verbänden anschliessen. Der Ver­einsvor­stand be­stimmt die Delegierten in den Verbänden.

 

1.3 Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

1.4 Für Verpflichtungen haftet der Verein ausschliesslich mit dem Vereinsvermö­gen. Die Vereinsmitglieder haften nicht persönlich, ausser bei strafbaren oder unerlaubten Handlungen.

 

1.5 Jedes Mitglied haftet einzeln gegenüber dem Verein für Schäden, die es durch eigenes Verschulden verursacht.

 
     
     
  2. Leitbild

Der Turnverein Pratteln AS

 

  • ist polysportiv ausgerichtet und fördert den Breiten- und Leistungs­sport aller Altersgruppen

  • setzt sich besonders für die Jugendförderung ein und unterhält eine Jugend­abteilung

  • trägt dem Angebot und den Zielsetzungen von Jugend und Sport Rechnung

  • kann auch Personen eine sportliche Betätigung ermöglichen, die dem Verein nicht beitreten möchten

  • fördert die Kameradschaft und Geselligkeit und engagiert sich an Anläs­sen des kulturellen Dorflebens

  • pflegt als Mitglied der Interessengemeinschaft der Prattler Ortsvereine (IGOP) gute Beziehungen zu anderen Vereinen

  • ist politisch und konfessionell neutral

 
     
     
  3. Mitgliedschaft

3.1 Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliederkategorien zusammen:

  • Aktivmitglieder

  • Jugendmitglieder

  • Verdienstvolle Mitglieder

  • Ehrenmitglieder

  • Passivmitglieder

 

3.2 Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt durch Unterzeichnung der Beitrittserklä­rung und Zustimmung des Abteilungsvorstands.

 

3.3 Die Aufnahme als Passivmitglied erfolgt durch Unterzeichnung der Beitrittser­klärung und Zustimmung des Vereins- oder Abteilungsvor­stands.

 

3.4 Aktivmitglieder sind im laufenden Vereinsjahr mindestens 16-jährig.

 

3.5 Jugendmitglieder sind im laufenden Vereinsjahr jünger als 16 jährig.

 

3.6 Der Übertritt vom Jugendmitglied zum Aktivmitglied erfolgt automatisch.

 

3.7 Verdienstvolle Mitglieder und Ehrenmitglieder ernennt die Vereinsversamm­lung auf Antrag des Vereinsvorstands und des Turnerrats.

 

3.8 Passivmitglieder sind Sympathisanten und Gönner, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

3.9 Ein Vereinsmitglied kann sich sportlich und administrativ in folgenden Abtei­lungen betätigen:

  • Jugend

  • Fitness

  • Unihockey

  • Frauenriege

  • Männerriege

 

3.10 Jedes Vereinsmitglied, mit Ausnahme der Jugendmitglieder, hat an der Ver­einsversammlung Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

 

3.11 An der Abteilungsversammlung haben alle Vereinsmitglieder, die der entspre­chenden Ab­teilung angehören, mit Ausnahme der Jugendmitglieder, Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

 

3.12 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliederbeitrag zu entrichten, den die Vereinsversammlung bestimmt.

 

3.13 Vereinsmitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich.

Beendigung der Mitgliedschaft

3.14 Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Austritt oder Ausschluss des Mit­glieds.

 

3.15 Ein Mitglied kann jederzeit austreten. Es hat dabei den Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr ganz zu bezahlen.

 

3.16 Der Vereinsvorstand kann Mitglieder ausschliessen, die den Statuten, Regle­menten, Beschlüssen oder Interessen des Vereins zuwiderhandeln.

Bevor der Vereinsvorstand den Ausschluss verfügt, muss er das betreffende Mitglied und den jeweiligen Abteilungspräsidenten anhören.

Gegen die Verfügung des Ausschlusses kann der Betroffene innert 10 Tagen nach deren Zustellung an den Turnerrat rekurrieren. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.

Gegen den Entscheid des Turnerrats kann der Betroffene innert 30 Tagen nach dessen Zustellung an die Vereinsver­sammlung rekurrieren, die dem Ausschluss folgt. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Ver­einsver­sammlung entscheidet endgültig.

 

3.17 Ausgeschlossen wird auch, wer während zwei Jahren den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. In diesem Fall erübrigt sich das Anhören des Betroffenen. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Betrof­fene kann an die Vereinsversammlung rekurrieren, die dem Ausschluss folgt. Die Vereinsversammlung entscheidet endgültig.

 
     
     
 

4. Organisation

4.1 Die Organisation, Aufgaben und Pflichten des Vereins sind in einem Organi­gramm, in Reglementen und Pflichtenheften festzuhalten.

 

4.2 Die Organe des Vereins sind:

  • Vereinsversammlung

  • Vereinsvorstand

  • Turnerrat

  • Rechnungsprüfungskommission (RPK)

  • Abteilungen

 

4.3 Die Amtsdauer in allen Organen beträgt drei Jahre.

Vereinsversammlung

4.4 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

4.5 Die Vereinsversammlung findet jährlich zu Beginn des neuen Vereinsjahrs statt. Sie wird durch den Vereinsvorstand einberufen.

 

4.6 Der Vereinsvorstand kann eine ausserordentliche Vereinsversammlung einbe­rufen.

 

4.7 Ebenso können mindestens 50 Vereinsmitglieder beim Vereinsvorstand eine ausserordentliche Vereinsversammlung beantragen. Sie haben die Geschäft zu bezeichnen. Der Vereins­vorstand ist verpflichtet, diese innert 60 Tagen durchzuführen.

 

4.8 Die Vereinsversammlung behandelt folgende Geschäfte:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung

  • Informationen über den Mitgliederbestand

  • Genehmigung der Jahresberichte

  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der RPK

  • Beschlüsse über Neugründung oder Auflösung von Abteilungen

  • Beschlüsse über die Fusion mit anderen Vereinen

  • Beschlüsse über die Auflösung des Vereins

  • Erlass und Änderungen von Statuten und Reglementen

  • Festsetzen der Mitgliederbeiträge und Leiterentschädigungen

  • Genehmigung des Budgets für das laufende Vereinsjahr

  • Genehmigung des Jahresprogramms

  • Wahlen:

a. Vereinsvorstand

b. Turnerrat

c. Fähnrich und Fähnrich-Stellvertreter

d. RPK

  • Ehrungen

  • Anträge

 

4.9 Anträge von Vereinsmitgliedern sind spätestens 20 Tage vor der Vereins-versammlung schriftlich und begründet an den Vereinsvor­stand zu richten.

 

4.10 Anträge zu traktandierten Geschäften können direkt an der Vereinsver-samm­lung gestellt werden.

 

4.11 Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können nur behan­delt werden, wenn Eintreten beschlossen wird.

Vereinsvorstand

4.12 Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

 

4.13 Er setzt sich in der Regel wie folgt zusammen:

Vereinspräsident, Vizepräsident, Technischer Leiter, Jugendverant­wortli­cher, Kassier, Aktuar, Mutationsführer

Funktionen können kumuliert werden.

 

4.14 Der Vereinsvorstand ist das ausführende Organ des Vereins und vertritt den Verein nach aussen. Er beschliesst über sämtliche Ge­schäfte, soweit sie nicht in die Kom­petenz anderer Organe fallen.

 

4.15 Dem Vereinsvorstand fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  • Strategische, organisatorische, administrative und personelle Geschäftsführung des Vereins

  • Wahl der Mitglieder von Fach- und Spezialkommis­sionen sowie Orga­nisations­komitees

  • Finanz- und Vermögensverwaltung

  • Förderung und Koordination der technischen Belange

  • Förderung des Jugendsports

  • Vorbereitung der Vereinsversammlung

  • Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung

  • Erlass und Änderungen von Pflichtenheften

  • Mitgliederwerbung und -betreuung

  • Aufsichts- und Informationspflicht gegenüber den Abteilun­gen

  • Unterstützung und Koordination der Tätigkeiten aller Abteilun­gen, Or­gane und Funktionäre

  • Öffentlichkeitsarbeit, Wettkampforganisation, Unterhaltung

  • Vertretung des Vereins gegenüber Behörden, Institutionen, Verbänden und Vereinen

  • Betreuung des Archivs

 

4.16 Bei Beschlüssen muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins­vor­stands anwesend sein. Bei Wahlen und Abstimmungen entschei­det die einfache Stimmenmehr­heit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vereins­präsident den Stichentscheid.

 

4.17 Die Sitzungen des Vereinsvorstands müssen protokolliert werden.

Unterschriftenregelung

4.18 Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Vereinspräsident oder der Vize-präsi­dent jeweils zusammen mit einem anderen Mitglied des Vereinsvor-stands.

Für den Zahlungs-, Postcheck- und Bankkontenverkehr führen der Vereins­präsident und der Vereinskassier Einzelunterschrift.

Turnerrat

4.19 Der Turnerrat setzt sich aus fünf Ehrenmitgliedern und dem Vereins-präsiden­ten zusammen. Er konstituiert sich selbst.

 

4.20 Die Mitglieder des Turnerrats werden durch den Vereinsvorstand bestimmt und an der Vereinsversammlung zur Wahl vorgeschlagen.

 

4.21 Der Vereinspräsident gehört dem Turnerrat von Amtes wegen an. Der Vor­sitz durch den Vereinspräsidenten ist ausgeschlossen.

 

4.22 Der Turnerrat berät und unterstützt den Verein in Absprache mit dem Vereins-vorstand.

 

4.23 Der Turnerrat stimmt in Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand über die Ernennung von verdienstvollen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern ab, die der Vereinsversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.

 

4.24 Für Streitigkeiten, die mit der Mitgliedschaft und der Tätigkeit des Ver­eins zusam­menhängen, unterstellen sich sowohl der Verein als auch seine Mit­glieder dem Tur­nerrat als vereinsinterner Be­schwerdeinstanz.

 

4.25 Bei Beschlüssen muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Turner­rats anwesend sein. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende des Turner­rats den Stichentscheid.

 

4.26 Die Sitzungen des Turnerrats müssen protokolliert werden.

Rechnungsprüfungskommission (RPK)

4.27 Die RPK besteht aus zwei Revisoren und zwei Ersatzrevisoren, die dem Ver­ein angehören müssen. Sie können wiedergewählt werden, wenn die Amtsdauer abgelaufen ist.

 

4.28 Die Rechnung muss von mindestens zwei Mitgliedern der RPK geprüft wer­den.

 

4.29 Die RPK prüft rechtzeitig vor der Vereinsversammlung die Jahres­rechnung, die Buch­haltungsunterlagen und -belege des Vereinskas­siers. Sie liefert der Vereinsver­sammlung einen schriftlichen Bericht ab.

Abteilungen

4.30 Die Organe der Abteilungen sind:

  • Abteilungsversammlung

  • Abteilungsvorstand

  • Abteilungs-RPK, falls die Abteilung eine eigene Kasse führt

 

4.31 Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Abteilung. Sie wird durch den Abteilungsvorstand einberufen und setzt sich aus den Mitgliedern der Abteilung zusammen.

 

4.32 Die Abteilungsversammlung findet einmal jährlich bis spätestens Ende No­vember statt.

 

4.33 Der Abteilungsvorstand kann eine ausserordentliche Abteilungsversamm­lung einberu­fen.

 

4.34 Ebenso kann ein Fünftel der Abteilungsmitglieder beim Abteilungsvor­stand eine ausserordentliche Versammlung be­antragen. Sie haben die Geschäfte zu bezeichnen. Der Abteilungsvorstand ist verpflichtet, diese in­nert 60 Tagen durchzufüh­ren.

 

4.35 Die Abteilungsversammlung behandelt folgende Geschäfte:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Abteilungsversamm­lung

  • Informationen über den Mitgliederbestand

  • Genehmigung der Jahresberichte

  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Ab­tei­lungs-RPK, falls die Abteilung eine eigene Kasse führt

  • Beschlüsse über Neuausrichtungen der Abteilung

  • Beschlüsse über die Auflösung der Abteilung zu Handen des Vereinsvorstands und der Vereinsversammlung

  • Genehmigung des Budgets für das folgende Vereinsjahr

  • Genehmigung des Jahresprogramms

  • Wahlen:

a. Abteilungsvorstand

b. Leiter

c. Abteilungs-RPK, falls die Abteilung eine eigene Kasse führt

  • Ehrungen

  • Anträge

 

4.36 Anträge von Abteilungsmitgliedern sind spätestens 20 Tage vor der Abtei­lungsver­sammlung schriftlich und begründet an den Abteilungsvorstand zu richten.

 

4.37 Anträge zu traktandierten Geschäften können direkt an der Abteilungsver­sammlung gestellt werden.

 

4.38 Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können nur behan­delt werden, wenn Eintreten beschlossen wird.

Abteilungsvorstand

4.39 Der Abteilungsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

 

4.40 Er setzt sich in der Regel wie folgt zusammen:

Abteilungspräsident, Vizepräsident, Technischer Leiter, Kassier, Aktuar, Mutationsführer

Funktionen können kumuliert werden.

 

4.41 Dem Abteilungsvorstand fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:

- Strategische, organisatorische, administrative und personelle Geschäftsführung der Abteilung

- Förderung des Sportangebots der Abteilung

- Ausbildung und Einsatz von Leitern

- Motivation der Abteilungsmitglieder zur Mithilfe bei Vereinsanlässen

- Mitgliederwerbung und -betreuung

- Informationspflicht gegenüber des Vereinsvorstands

- Finanzverwaltung

 

4.42 Die Vorstandsmitglieder der Abteilung werden an der Abteilungsversamm­lung ge­wählt.

 

4.43 Bei Beschlüssen muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Abtei­lungsvor­stands anwesend sein. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehr­heit. Bei Stimmengleichheit gibt der Abteilungs­präsident den Stichentscheid.

 

4.44 Die Sitzungen des Abteilungsvorstands müssen protokolliert werden.

Unterschriftenregelung

4.45 Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Abteilungspräsident oder der Vize­präsident jeweils zusammen mit einem anderen Mitglied des Abtei­lungsvor­stands.

Für den Zahlungs-, Postcheck- und Bankkontenverkehr führen der Abtei­lungspräsi­dent und der Abteilungskassier Einzelunterschrift.

Abteilungs-RPK

4.46 Die Abteilungs-RPK besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor, die der jeweiligen Abteilung angehören müssen. Sie können wiedergewählt werden, wenn die Amtsdauer abgelaufen ist.

 

4.47 Die Rechnung muss von mindestens zwei Mitgliedern der Abteilungs-RPK geprüft werden.

 

4.48 Die Abteilungs-RPK prüft rechtzeitig vor der Abteilungsversamm­lung die Jahresrech­nung, die Buchhaltungsunterlagen und -belege des Abteilungs­kassiers. Sie liefert der Abteilungsversammlung einen Bericht ab.

 

 

 
     
     
  5. Wahlen und Abstimmungen

an Vereins- bzw. Abteilungsversammlungen

5.1 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von einem Viertel der anwesen­den Vereinsmitglieder eine geheime Abstimmung beschlossen wird.

 

5.2 Massgebend bei Wahlen und Abstimmungen sind die an der Vereins- bzw. Abteilungs­versammlung anwesenden Vereinsmitglieder.

 

5.3 Bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit werden die ungültigen und leeren Stimmen bzw. Enthaltungen nicht mitgerechnet.

 

5.4 Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahl­gang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erfor­derlich.

 

5.5 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmen­gleichheit gibt der Vereins- bzw. Abteilungspräsident den Stichent­scheid.

 

5.6 Beschlüsse über die Neugründung oder Auflösung von Abteilun­gen, die Fusion mit anderen Vereinen, den Erlass und die Änderungen von Statuten und Reg­lementen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrit­telsmehrheit der Ver­einsversammlung.

 

5.7 Die Auflösung einer Abteilung bedarf vorgängig der Vereinsversammlung einer Zweidrittelsmehrheit der Abteilungsversammlung.

 

 
     
     
 

6. Finanzen

6.1 Der Vereinsvorstand trägt die Verantwortung für die Verwaltung des Vereins­vermögens.

 

6.2 Das Vereinsvermögen wird durch den Vereinskassier verwaltet. Er führt die Buchhaltung des Vereins.

 

6.3 In Abteilungen mit eigener Kasse führt der Abteilungskassier die Buchhal­tung der Abteilung.

 

6.4 Der Vereinsvorstand und die RPK können jederzeit Einsicht in die Kassenfüh­rung des Vereins und der Abteilungen verlangen.

 

6.5 Die Einnahmen des Vereins sind insbesondere:

  • Mitgliederbeiträge

  • Erträge aus Anlässen

  • Entschädigungen aus Jugend und Sport

  • Erträge aus Vereinsvermögen

  • Spenden von Mitgliedern, Gönnern und Sponsoren

  • Zuwendungen von Behörden und Verbänden

 

6.6 Die Vereinsversammlung legt jährlich die Mitgliederbeiträge fest. Die Abteilun­gen können zusätzliche Beiträge beschliessen.

 

6.7 Mitglieder, die mehreren Abteilungen angehören, bezahlen nur einen Mitglie­derbei­trag.

 

6.8 Die Ausgaben des Vereins sind insbesondere:

  • Leiterentschädigungen

  • Entschädigungen für administrative Funktionäre

  • Honorare, Geschenke und Spenden

  • Verbandsabgaben

  • Wettkampfkosten

  • Anschaffungen

  • Kosten für die Administration

Finanzkompetenzen

6.9 Zusätzlich zum genehmigten Jahresbudget kann der Vereinsvorstand fol­gende Ausga­ben tätigen:

Maximal Fr. 2'000.-- pro Fall bzw. Fr. 6'000.-- pro Vereinsjahr.

 
     
     
  7. Informationen, Archiv

7.1 Das Vereinsheft ist das offizielle Informationsorgan.

 

7.2 Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung wichtiger Aktenstücke und Gegenstände.

 

 
     
     
 

8. Schlussbestimmungen

8.1 Bei Auflösung des Vereins sind das vorhandene Vermögen und das ge­samte Inventar dem BLTV zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck gebildet hat.

 

8.2 Freitmitglieder, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Statuten ernannt wur­den, behalten ihren Status.

 

8.3 Diese Statuten und künftige Änderungen müssen durch den BLTV geneh­migt werden. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten des Vereins.

 

8.4 Der Vereinsvorstand passt die bestehenden Reglemente und Pflichtenhefte diesen Statuten an.

 

8.5 Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 09.03.2007 beschlossen. Sie treten nach Genehmigung durch den BLTV in Kraft.

 

 

Pratteln, Turnverein Pratteln Alte Sektion

 

Regina Widmer            Werner Dalcher

Vereinspräsidentin       Sekretär

 

 

Genehmigung

 

Liestal, Baselbieter Turnverband (BLTV)

 

Präsident Aktuar