|
Statuten TV AS Pratteln Ausgabe 2007 Ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen für beide Geschlechter. Inhaltsverzeichnis
|
||
|
1.1 Der Turnverein Pratteln Alte Sektion (AS), gegründet am 5. September 1880, mit Sitz in Pratteln, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
1.2 Der Verein ist Mitglied der nachstehenden Verbände:
Der Verein kann sich weiteren Verbänden anschliessen. Der Vereinsvorstand bestimmt die Delegierten in den Verbänden.
1.3 Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
1.4 Für Verpflichtungen haftet der Verein ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder haften nicht persönlich, ausser bei strafbaren oder unerlaubten Handlungen.
1.5 Jedes Mitglied haftet einzeln gegenüber dem Verein für Schäden, die es durch eigenes Verschulden verursacht. |
||
|
4.1 Die Organisation, Aufgaben und Pflichten des Vereins sind in einem Organigramm, in Reglementen und Pflichtenheften festzuhalten.
4.2 Die Organe des Vereins sind:
4.3 Die Amtsdauer in allen Organen beträgt drei Jahre. Vereinsversammlung4.4 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
4.5 Die Vereinsversammlung findet jährlich zu Beginn des neuen Vereinsjahrs statt. Sie wird durch den Vereinsvorstand einberufen.
4.6 Der Vereinsvorstand kann eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.
4.7 Ebenso können mindestens 50 Vereinsmitglieder beim Vereinsvorstand eine ausserordentliche Vereinsversammlung beantragen. Sie haben die Geschäft zu bezeichnen. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, diese innert 60 Tagen durchzuführen.
4.8 Die Vereinsversammlung behandelt folgende Geschäfte:
a. Vereinsvorstand b. Turnerrat c. Fähnrich und Fähnrich-Stellvertreter d. RPK
4.9 Anträge von Vereinsmitgliedern sind spätestens 20 Tage vor der Vereins-versammlung schriftlich und begründet an den Vereinsvorstand zu richten.
4.10 Anträge zu traktandierten Geschäften können direkt an der Vereinsver-sammlung gestellt werden.
4.11 Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können nur behandelt werden, wenn Eintreten beschlossen wird. Vereinsvorstand4.12 Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
4.13 Er setzt sich in der Regel wie folgt zusammen: Vereinspräsident, Vizepräsident, Technischer Leiter, Jugendverantwortlicher, Kassier, Aktuar, Mutationsführer Funktionen können kumuliert werden.
4.14 Der Vereinsvorstand ist das ausführende Organ des Vereins und vertritt den Verein nach aussen. Er beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz anderer Organe fallen.
4.15 Dem Vereinsvorstand fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:
4.16 Bei Beschlüssen muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereinsvorstands anwesend sein. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vereinspräsident den Stichentscheid.
4.17 Die Sitzungen des Vereinsvorstands müssen protokolliert werden. Unterschriftenregelung4.18 Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Vereinspräsident oder der Vize-präsident jeweils zusammen mit einem anderen Mitglied des Vereinsvor-stands. Für den Zahlungs-, Postcheck- und Bankkontenverkehr führen der Vereinspräsident und der Vereinskassier Einzelunterschrift. Turnerrat4.19 Der Turnerrat setzt sich aus fünf Ehrenmitgliedern und dem Vereins-präsidenten zusammen. Er konstituiert sich selbst.
4.20 Die Mitglieder des Turnerrats werden durch den Vereinsvorstand bestimmt und an der Vereinsversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
4.21 Der Vereinspräsident gehört dem Turnerrat von Amtes wegen an. Der Vorsitz durch den Vereinspräsidenten ist ausgeschlossen.
4.22 Der Turnerrat berät und unterstützt den Verein in Absprache mit dem Vereins-vorstand.
4.23 Der Turnerrat stimmt in Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand über die Ernennung von verdienstvollen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern ab, die der Vereinsversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.
4.24 Für Streitigkeiten, die mit der Mitgliedschaft und der Tätigkeit des Vereins zusammenhängen, unterstellen sich sowohl der Verein als auch seine Mitglieder dem Turnerrat als vereinsinterner Beschwerdeinstanz.
4.25 Bei Beschlüssen muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Turnerrats anwesend sein. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende des Turnerrats den Stichentscheid.
4.26 Die Sitzungen des Turnerrats müssen protokolliert werden. Rechnungsprüfungskommission (RPK)4.27 Die RPK besteht aus zwei Revisoren und zwei Ersatzrevisoren, die dem Verein angehören müssen. Sie können wiedergewählt werden, wenn die Amtsdauer abgelaufen ist.
4.28 Die Rechnung muss von mindestens zwei Mitgliedern der RPK geprüft werden.
4.29 Die RPK prüft rechtzeitig vor der Vereinsversammlung die Jahresrechnung, die Buchhaltungsunterlagen und -belege des Vereinskassiers. Sie liefert der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht ab. Abteilungen4.30 Die Organe der Abteilungen sind:
4.31 Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Abteilung. Sie wird durch den Abteilungsvorstand einberufen und setzt sich aus den Mitgliedern der Abteilung zusammen.
4.32 Die Abteilungsversammlung findet einmal jährlich bis spätestens Ende November statt.
4.33 Der Abteilungsvorstand kann eine ausserordentliche Abteilungsversammlung einberufen.
4.34 Ebenso kann ein Fünftel der Abteilungsmitglieder beim Abteilungsvorstand eine ausserordentliche Versammlung beantragen. Sie haben die Geschäfte zu bezeichnen. Der Abteilungsvorstand ist verpflichtet, diese innert 60 Tagen durchzuführen.
4.35 Die Abteilungsversammlung behandelt folgende Geschäfte:
a. Abteilungsvorstand b. Leiter c. Abteilungs-RPK, falls die Abteilung eine eigene Kasse führt
4.36 Anträge von Abteilungsmitgliedern sind spätestens 20 Tage vor der Abteilungsversammlung schriftlich und begründet an den Abteilungsvorstand zu richten.
4.37 Anträge zu traktandierten Geschäften können direkt an der Abteilungsversammlung gestellt werden.
4.38 Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können nur behandelt werden, wenn Eintreten beschlossen wird. Abteilungsvorstand4.39 Der Abteilungsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
4.40 Er setzt sich in der Regel wie folgt zusammen: Abteilungspräsident, Vizepräsident, Technischer Leiter, Kassier, Aktuar, Mutationsführer Funktionen können kumuliert werden.
4.41 Dem Abteilungsvorstand fallen insbesondere folgende Aufgaben zu: - Strategische, organisatorische, administrative und personelle Geschäftsführung der Abteilung - Förderung des Sportangebots der Abteilung - Ausbildung und Einsatz von Leitern - Motivation der Abteilungsmitglieder zur Mithilfe bei Vereinsanlässen - Mitgliederwerbung und -betreuung - Informationspflicht gegenüber des Vereinsvorstands - Finanzverwaltung
4.42 Die Vorstandsmitglieder der Abteilung werden an der Abteilungsversammlung gewählt.
4.43 Bei Beschlüssen muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Abteilungsvorstands anwesend sein. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Abteilungspräsident den Stichentscheid.
4.44 Die Sitzungen des Abteilungsvorstands müssen protokolliert werden. Unterschriftenregelung4.45 Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Abteilungspräsident oder der Vizepräsident jeweils zusammen mit einem anderen Mitglied des Abteilungsvorstands. Für den Zahlungs-, Postcheck- und Bankkontenverkehr führen der Abteilungspräsident und der Abteilungskassier Einzelunterschrift. Abteilungs-RPK4.46 Die Abteilungs-RPK besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor, die der jeweiligen Abteilung angehören müssen. Sie können wiedergewählt werden, wenn die Amtsdauer abgelaufen ist.
4.47 Die Rechnung muss von mindestens zwei Mitgliedern der Abteilungs-RPK geprüft werden.
4.48 Die Abteilungs-RPK prüft rechtzeitig vor der Abteilungsversammlung die Jahresrechnung, die Buchhaltungsunterlagen und -belege des Abteilungskassiers. Sie liefert der Abteilungsversammlung einen Bericht ab.
|
||
|
|||
|
7. Informationen,
Archiv
7.1 Das Vereinsheft ist das offizielle Informationsorgan.
7.2 Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung wichtiger Aktenstücke und Gegenstände.
|
||
|
8.1 Bei Auflösung des Vereins sind das vorhandene Vermögen und das gesamte Inventar dem BLTV zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck gebildet hat.
8.2 Freitmitglieder, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Statuten ernannt wurden, behalten ihren Status.
8.3 Diese Statuten und künftige Änderungen müssen durch den BLTV genehmigt werden. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten des Vereins.
8.4 Der Vereinsvorstand passt die bestehenden Reglemente und Pflichtenhefte diesen Statuten an.
8.5 Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 09.03.2007 beschlossen. Sie treten nach Genehmigung durch den BLTV in Kraft.
Pratteln, Turnverein Pratteln Alte Sektion
Regina Widmer Werner Dalcher Vereinspräsidentin Sekretär
Genehmigung
Liestal, Baselbieter Turnverband (BLTV)
Präsident Aktuar |
||