Turnverein Pratteln seit 1880
Ausgabe 2026
Ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen für beide Geschlechter.
1. Rechtliche Grundlagen
1.1.Der Turnverein Pratteln Aktiv Sport (AS), gegründet am 5. September 1880, mit Sitz in Pratteln, ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
1.2.Der Verein ist Mitglied der nachstehenden Verbände:
• Schweizerischer Turnverband (STV)
• Baselbieter Turnverband (BLTV)
Der Verein unterstellt sich den Statuten und Reglementen dieser beiden Verbände. Sie sind gleichermassen für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.
Alle aktiv Turnenden sind obligatorisch bei der Sportversicherungskasse SVK-STV zu versichern.
Ebenso kann sich der Verein einzelnen Fachsportverbänden anschliessen.
1.3.Die Vereinsleitung bestimmt die Delegierten in den Verbänden.
1.4.Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
1.5.Für Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nicht persönlich, ausser bei unerlaubten oder strafbaren Handlungen.
1.6.Jedes Mitglied haftet einzeln gegenüber dem Verein für Schäden, die es durch eigenes Verschulden verursacht.
1.7.Jedes Mitglied haftet einzeln gegenüber dem Verein für Schäden, die es durch eigenes Verschulden verursacht.
2. Leitbild
2.1.Der Turnverein Pratteln AS
– betreibt und fördert polysportive sowie gesundheitliche Betätigungen für alle Altersgruppen,
– fördert die zwischenmenschliche Beziehung, die Zusammengehörigkeit und die Geselligkeit,
– ermöglicht interessierten Personen die Teilnahme an Kursen und Aktivitäten des Vereins,
– stellt gut ausgebildete und qualifizierte Leiterinnen und Leiter zur Verfügung,
– unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen,
– richtet sein Handeln nach ethischen Prinzipien aus,
– lebt Fairness, Toleranz und Solidarität,
– kommuniziert und pflegt den Dialog mit allen,
– bietet allen Personen ein Integrationsforum an,
– engagiert sich für Pratteln als attraktiven Lebensraum,
– pflegt eine gute Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und anderen Vereinen,
– ist politisch und konfessionell neutral.
3. Ethik
3.1.Der Verein setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein, handelt und kommuniziert respektvoll und transparent.
3.2.Der Verein anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und macht deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern bekannt.
3.3.Der Verein unterstellt sich dem Doping-Statut und dem Ethik-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten. Die entsprechenden Bestimmungen sind namentlich für seine Organe, Mitarbeitenden, Mitglieder, Athlet*innen, Coaches, Betreuer*innen, Leiter*innen und Funktionär*innen anwendbar. Mutmassliche Verstösse werden von Swiss Sport Integrity (SSI) untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgt die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht (SSG) unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.
3.4.Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. den dazugehörenden Reglementen.
3.5.Der Verein anerkennt zudem die Aufgaben und Kompetenzen der Ethikkommission des STV gemäss den STV-Statuten bzw. den einschlägigen Reglementen.
4. Fachbereiche
4.1.Der Verein führt die nachstehenden Fachbereiche:
• Nachwuchssport
• Breitensport
• Seniorensport
• Marketing/Öffentlichkeitsarbeit/Kommunikation
• Finanzen
• Rekrutierung
4.2.Den Fachbereichsleitern Nachwuchssport, Breitensport und Seniorensport fallen insbesondere die folgenden Aufgaben zu:
• Förderung der Sport- und Kursangebote
• Ausbildung und Einsatz von Leitern der verschiedenen Sport- und Kursangebote
4.3.Die Fachbereichsleiter Marketing/Öffentlichkeitsarbeit/Kommunikation und Finanzen entscheiden selbständig über den Beizug von weiteren Mitgliedern in ihrem Fachbereich.
4.4.Die Verantwortlichen der einzelnen Sport- und Kursangebote organisieren ihre Lektionen und Aktivitäten sowie die Betreuung der Kursteilnehmer selbst.
4.5.Weitere Details und Zielsetzungen für die Fachbereiche werden in Pflichtenheften festgehalten.
5. Mitgliedschaft
5.1.Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliederkategorien zusammen:
• Aktivmitglieder
• Jugendmitglieder
• Verdienstvolle Mitglieder
• Ehrenmitglieder
• Passivmitglieder
5.2.Die Aufnahme als Aktivmitglied oder Passivmitglied erfolgt durch Meldung der Fachbereiche und Zustimmung der Vereinsleitung.
5.3.Aktivmitglieder sind im laufenden Vereinsjahr mindestens 17-jährig.
5.4.Jugendmitglieder sind im laufenden Vereinsjahr jünger als 17-jährig.
5.5.Der Übertritt vom Jugendmitglied zum Aktivmitglied erfolgt automatisch.
5.6.Verdienstvolle Mitglieder und Ehrenmitglieder ernennt die Vereinsversammlung auf Antrag der Vereinsleitung und des Vereinsrats.
5.7.Passivmitglieder sind Sympathisanten, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.
5.8.Alle Vereinsmitglieder sind dem Baselbieter Turnverband bzw. dem STV gemäss den Vorschriften des STV jeweils für das Kalenderjahr (01.01.- 31.12.) zu melden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.9.Jedes Vereinsmitglied, mit Ausnahme der Jugendmitglieder, hat an der Vereinsversammlung Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.
5.10.Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliederbeitrag zu entrichten, den die Vereinsversammlung bestimmt.
5.11.Jedes Vereinsmitglied hat die Statuten und die Vereinsbeschlüsse zu befolgen und die Interessen des Vereins zu wahren.
5.12.Vereinsmitglieder sind für ihren persönlichen Versicherungsschutz (Unfall, Krankheit, Haftpflicht) selbst verantwortlich.
Beendigung der Mitgliedschaft
5.13.Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds.
5.14.Ein Mitglied kann jederzeit austreten. Es hat dabei den Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr ganz zu bezahlen.
5.15.Die Vereinsleitung kann Mitglieder ausschliessen, die den Statuten, Reglementen, Beschlüssen oder Interessen des Vereins zuwiderhandeln, ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, insbesondere aufgrund eines von einer Behörde festgestellten Ethikverstosses.
5.16.Bevor die Vereinsleitung den Ausschluss eines Mitglieds verfügt, muss sie das betroffene Mitglied zwingend anhören.
5.17.Gegen die Verfügung des Ausschlusses kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen nach deren Zustellung an den Vereinsrat rekurrieren. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
5.18.Gegen den Entscheid des Vereinsrats kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen nach dessen Zustellung an die nächstfolgende Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Vereinsversammlung entscheidet endgültig.
5.19.Ausgeschlossen wird auch, wer während zwei Jahren den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. In diesem Fall erübrigt sich das Anhören des betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann an die nächstfolgende Vereinsversammlung rekurrieren. Die Vereinsversammlung entscheidet endgültig.
6. Organisation
6.1.Die Organisation, Aufgaben und Pflichten des Vereins sind in einem Organigramm, in Reglementen und Pflichtenheften festzuhalten.
6.2.Die Organe des Vereins sind:
• Vereinsversammlung
• Vereinsleitung
• Rechnungsprüfungskommission (RPK)
• Vereinsrat
6.3.Die Amtsdauer der Mitglieder aller Organe beträgt drei Jahre.
7. Vereinsversammlung
7.1.Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
7.2.Die Vereinsversammlung findet jährlich zu Beginn des neuen Vereinsjahrs statt. Sie wird durch die Vereinsleitung einberufen. Die Vereinsmitglieder werden spätestens 30 Tage vor der Vereinsversammlung dazu eingeladen.
7.3.Die Vereinsleitung kann eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen.
7.4.Ebenso können mindestens 30 Vereinsmitglieder bei der Vereinsleitung eine ausserordentliche Vereinsversammlung beantragen. Sie haben die Geschäfte zu bezeichnen. Die Vereinsleitung ist verpflichtet, die ausserordentliche Vereinsversammlung innert 60 Tagen nach deren Beantragung durchzuführen.
7.5.Die Vereinsversammlung behandelt folgende Geschäfte:
• Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
• Informationen über den Mitgliederbestand
• Genehmigung der Jahresberichte
• Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der RPK
• Beschlüsse über die Neugründung oder Auflösung von Fachbereichen
• Beschlüsse über die Fusion mit anderen Vereinen
• Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
• Erlass und Änderungen von Statuten und Reglementen
• Festsetzen der Mitgliederbeiträge und Leiterentschädigungen
• Genehmigung des Budgets für das laufende Vereinsjahr
• Genehmigung des Jahresprogramms
• Wahlen:
– Vereinsleitung
– Rechnungsprüfungskommission (RPK)
– Vereinsrat
– Fähnrich und Fähnrich-Stellvertreter
• Ehrungen
• Anträge
7.6.Anträge von Vereinsmitgliedern sind spätestens 20 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich und begründet an die Vereinsleitung zu richten.
7.7.Anträge zu traktandierten Geschäften können direkt an der Vereinsversammlung gestellt werden.
7.8.Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können nur behandelt werden, falls von den Mitgliedern an der Vereinsversammlung Eintreten beschlossen wird.
Wahlen und Abstimmungen an der Vereinsversammlung
7.9.Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von einem Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder eine geheime Abstimmung beschlossen wird.
7.10.Massgebend bei Wahlen und Abstimmungen sind die an der Vereinsversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.
7.11.Bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit werden die ungültigen und leeren Stimmen bzw. Enthaltungen nicht mitgerechnet.
7.12.Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
7.13.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vereinspräsident oder dessen Stellvertreter den Stichentscheid.
7.14.Beschlüsse über die Neugründung oder Auflösung von Fachbereichen, die Fusion mit anderen Vereinen, den Erlass und die Änderungen von Statuten und Reglementen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der Vereinsversammlung.
8. Vereinsleitung
8.1.Die Vereinsleitung besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
8.2.Sie setzt sich in der Regel wie folgt zusammen:
Vereinspräsident, Vizepräsident, Administrator, Fachbereichsleiter Nachwuchssport, Breitensport, Seniorensport, Marketing/Öffentlichkeitsarbeit/Kommunikation, Finanzen, Rekrutierung.
8.3.Es soll zudem auf eine möglichst ausgewogene Geschlechtervertretung geachtet werden. Die Vereinsleitung soll eine Geschlechterquote aufweisen, die dem Verhältnis der Geschlechter unter den Mitgliedern entspricht.
8.4.Die einzelnen Funktionen können kumuliert werden.
8.5.Die Vereinsleitung ist das ausführende Organ des Vereins und vertritt den Verein nach aussen. Sie beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz anderer Organe fallen.
8.6.Der Vereinsleitung fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:
• Strategische, organisatorische, administrative, personelle und finanzielle Geschäftsführung des Vereins gemäss Organigramm
• Mitgliederwerbung und -betreuung
• Finanz- und Vermögensverwaltung
• Erlass und Änderungen von Pflichtenheften
• Unterstützung und Koordination der Tätigkeiten aller Organe, Fachbereiche und Funktionäre
• Förderung und Koordination der technischen Belange
• Förderung des Jugendsports
• Öffentlichkeitsarbeit, Wettkampforganisation, Durchführung von Sport- und Unterhaltungsanlässen
• Wahl der Mitglieder von Fach- und Spezialkommissionen sowie von Organisationskomitees
• Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Vereinsversammlung
• Führung des Vereinsarchivs
• Vertretung des Vereins gegenüber Behörden, Institutionen, Verbänden und Vereinen
8.7.Bei Beschlüssen muss mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vereinsleitung anwesend sein. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt der Vereinspräsident oder dessen Stellvertreter den Stichentscheid.
8.8.Die Sitzungen der Vereinsleitung müssen protokolliert werden.
Unterschriftenregelung
8.9.Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Vereinspräsident oder dessen Stellvertreter jeweils zusammen mit einem anderen Mitglied der Vereinsleitung.
8.10.Für den Zahlungs-, Postcheck- und Bankkontenverkehr führen der Vereinspräsident oder dessen Stellvertreter und der Fachbereichsleiter Finanzen jeweils Kollektivunterschrift zu zweien.
9. Geschäftsstelle
9.1.Um administrative Arbeiten zu erledigen und ihre Arbeit zu unterstützen, kann die Vereinsleitung die Einführung einer Geschäftsstelle beschliessen.
9.2.Die Geschäftsstelle ist der Vereinsleitung unterstellt. Für die Aufgaben der Geschäftsstelle erlässt die Vereinsleitung ein Pflichtenheft.
9.3.Die Vereinsleitung wählt das Personal der Geschäftsstelle. Arbeitsverhältnisse werden vertraglich geregelt.
9.4.Die Vereinsleitung ist bei Lohnentschädigungen von Mitarbeitenden der Geschäftsstelle an ihre Finanzkompetenzen gemäss Ziff. 9.8 dieser Statuten gebunden. Höhere Ausgaben sind durch die Vereinsversammlung zu beschliessen.
9.5.Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle nehmen beratend und ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Vereinsleitung teil.
10. Finanzen
10.1.Die Vereinsleitung trägt die Verantwortung für die Verwaltung des Vereinsvermögens.
10.2.Das Vereinsvermögen wird durch den Fachbereichsleiter Finanzen verwaltet. Er führt die Buchhaltung und erstellt die Jahresrechnung sowie das Jahresbudget des Vereins.
10.3.Die Vereinsleitung und die RPK können jederzeit Einsicht in die Kassenführung des Vereins verlangen.
10.4.Die Einnahmen des Vereins sind insbesondere:
• Mitgliederbeiträge
• Erträge aus Anlässen
• Erträge aus Sport- und Kursangeboten
• Entschädigungen aus Jugend+Sport
• Erträge aus Vereinsvermögen
• Spenden von Mitgliedern, Gönnern und Sponsoren
• Zuwendungen von Behörden und Verbänden
10.5.Die Vereinsversammlung legt jährlich die Mitgliederbeiträge und Leiterentschädigungen fest.
10.6.Für die Teilnahme an Sport- und Kursangeboten des Vereins kann gegenüber Vereinsmitgliedern zusätzlich zum jährlichen Mitgliederbeitrag ein weiterer Beitrag erhoben werden.
10.7.Die Ausgaben des Vereins sind insbesondere:
• Leiterentschädigungen
• Entschädigungen für administrative Funktionäre
• Honorare, Geschenke und Spenden
• Verbandsabgaben
• Kosten für Wettkämpfe, Sport- und Kursangebote, Sport- und Unterhaltungsanlässe
• Anschaffungen
• Kosten für die Administration
Finanzkompetenzen
10.8.Zusätzlich zum genehmigten Jahresbudget kann die Vereinsleitung folgende Ausgaben tätigen:
Höchstens CHF 3’000.00 pro Einzelfall bzw. CHF 8’000.00 pro Vereinsjahr.
11. Rechnungsprüfungskommission (RPK)
11.1.Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) besteht aus zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die dem Verein angehören müssen. Sie können wiedergewählt werden, wenn die Amtsdauer abgelaufen ist. Mitglieder der Vereinsleitung können nicht in die RPK gewählt werden.
11.2.Die Jahresrechnung muss von mindestens zwei Mitgliedern der RPK geprüft werden.
11.3.Die Vereinsversammlung kann für dieselbe Amtsdauer auch eine externe Revisionsgesellschaft wählen.
11.4.Die RPK prüft rechtzeitig vor der Vereinsversammlung insbesondere die Jahresrechnung und Bilanz, die Buchhaltungsunterlagen und -belege des Fachbereichsleiters Finanzen. Sie prüft allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen sowie Abrechnungen von Festanlässen.
11.5.Die RPK ist jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen.
11.6.Die RPK liefert der Vereinsversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht zur Rechnungsprüfung ab.
12. Vereinsrat
12.1.Der Vereinsrat setzt sich aus fünf Ehrenmitgliedern des Vereins und dem Vereinspräsidenten zusammen. Er konstituiert sich selbst.
12.2.Die Mitglieder des Vereinsrats werden durch die Vereinsleitung bestimmt und an der Vereinsversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
12.3.Der Vereinspräsident gehört dem Vereinsrat von Amtes wegen an. Der Vorsitz durch den Vereinspräsidenten ist ausgeschlossen.
12.4.Der Vereinsrat berät und unterstützt den Verein in Absprache mit der Vereinsleitung.
12.5.Der Vereinsrat stimmt in Zusammenarbeit mit der Vereinsleitung über die Ernennung von verdienstvollen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern ab, die der Vereinsversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.
12.6.Für Streitigkeiten, die mit der Mitgliedschaft und der Tätigkeit des Vereins zusammenhängen, unterstellen sich sowohl der Verein als auch seine Mitglieder dem Vereinsrat als vereinsinterner Beschwerdeinstanz.
12.7.Bei Beschlüssen müssen mindestens drei Mitglieder des Vereinsrats anwesend sein. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende des Vereinsrats oder dessen Stellvertreter den Stichentscheid.
12.8.Die Sitzungen des Vereinsrats müssen protokolliert werden.
13. Datenschutz und -sicherheit
13.1.Der Verein beachtet die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Datensicherheit.
13.2.Er stellt insbesondere sicher, dass grundsätzlich nur für die Erfüllung des Vereinszwecks notwendige Mitgliederdaten gesammelt werden und dass seine Mitglieder für den Fall der Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte eine Einwilligungserklärung abgegeben haben.
14. Vereinsarchiv
14.1.Der Verein unterhält ein zeitgemässes Archiv zur Aufbewahrung wichtiger Aktenstücke und Gegenstände.
15. Schlussbestimmungen
15.1.Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Vereinsversammlung gemäss geltendem Recht über die Vergabe oder Hinterlegung des vorhandenen Vereinsvermögens. Ein solcher Beschluss bedarf der Zweitdrittelsmehrheit der Vereinsversammlung.
15.2.Freimitglieder, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Statuten ernannt wurden, behalten ihren bisherigen Status.
15.3.Diese Statuten und künftige Statutenänderungen müssen durch den BLTV genehmigt werden. Sie ersetzen sämtliche bisherigen Statuten des Vereins.
15.4.Die Vereinsleitung passt die bestehenden Reglemente und Pflichtenhefte diesen Statuten an.
15.5.Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 27. März 2026 beschlossen. Sie treten nach der schriftlichen Genehmigung durch den BLTV in Kraft.
Turnverein Pratteln Aktiv Sport (AS)
Pratteln, 3. August 2026
Walter Suter / Sarah Conte-Stingelin
Co-Präsident / Co-Präsidentin
Genehmigung der Vereinsstatuten
Liestal, 9. September 2026
Baselbieter Turnverband (BLTV)
Daniela Baumgartner / Rolf Cleis
Verbandspräsidentin / Leiter Geschäftsstelle BLTV
Internet www.tvprattelnas.ch
Sarah Conte
sarah.conte@tvprattelnas.ch
Walter Suter
walti.suter@tvprattelnas.ch
Michèle Winter
michele.winter@tvprattelnas.ch
Michèle Winter
michele.winter@tvprattelnas.ch
Barbara Brand
barbara.brand@tvprattelnas.ch
Thomas Aregger
thomas.aregger@tvprattelnas.ch
Isabel Finsterwald
isabel.finsterwald@tvprattelnas.ch
Corinne Winter
corinne.winter@tvprattelnas.ch
Livio Rossi
livio.rossi@tvprattelnas.ch
Vertreter der Vereinsleitung
Vertreterin der Vereinsleitung
Corinne Winter
corinne.winter@tvprattelnas.ch
Carmen Coenen
webmaster@tvprattelnas.ch
TV Pratteln AS 1880
Damenriege 1920
Frauenriege 1935
Männerriege 1916
Skiriege 1930
Knabenriege 1923
Mädchenriege 1931
| Name | Vorname |
| Stohler | Martin |
| Weisskopf | Gustav |
| Frey | August |
| Schwob | Jakob |
| Bovet | Albert |
| Hartmann | Emil |
| Schwob | Peter |
| Oberer | Fritz |
| Gröfli | Emil |
| Stohler | Karl |
| Dill | Emil |
| Rebmann | Jakob |
| Garnus | Johann |
| Lüdin | Emil |
| Pfirter | Fritz |
| Schneider | Emil |
| Stingelin | Fritz |
| Pfirter | Fritz |
| Sotzin | Johann |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||